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Aktuelle Verbote im Landkreis Oder Spree

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Update 4.11.2020

Aufgrund der Interpretation, dass positive PCR-Tests eine Infektion oder Erkrankung nachweisen würden, hat der Landrat des Landkreises Oder-Spree die Maßnahmen der Brandenburger Landesregierung durchgesetzt. In der neuen Verordnung wird erneut massiv in die Grundrechte der Bürger eingegriffen: Freizügigkeit, Berufsausübung, Versammlungsrecht, Recht auf Unversehrtheit des Körpers, Unverletzlichkeit der Wohnung.

In Brandenburger Gastronomien gilt ab bestimmten Grenzwerten eine Maskenpflicht (Quelle: imago images/Eberhard Thonfeld).

Ein positiver PCR Test veranlasst das Gesundheitsamt, das Privatleben auszuhorchen und durch „freiwillige“ häusliche Quarantäne, die Freiheit zu berauben. Das sind Straftatbestände weil nicht belegbar ist, ob eine INFEKTION oder ERKRANKUNG nach der Definition des Seuchenschutzgesetzes vorliegt. Wird/kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, sind die Straftatbestände der Amtsanmaßung, Freiheitsberaubung,  und Körperverletzung erfüllt. Wirtschaftliche Einbußen sind voll erstattungsfähig, das soziale Leid – UNBEZAHLBAR.

Anordnung von verschärften Maßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2

1. Alle Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr haben auf folgenden öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen:

  1. Auf der gesamten Fläche von Märkten einschließlich der Wege und Flächen
    zwischen den einzelnen Marktständen (z.B. Wochenmarkt, Trödelmarkt, Flohmarkt,
    Herbst- und Weihnachtsmärkte, etc.).
  2. In Fußgängerzonen und auf öffentlichen Gehwegen, sofern ein Mindestabstand von
    1,5 Metern nicht eingehalten werden kann.
  3. In den für den Publikumsverkehr zugänglichen Gebäuden von Bahnhöfen sowie auf
    Bahnhofsvorplätzen.
  4. In den für den Publikumsverkehr zugänglichen Bereichen von Einkaufszentren
    außerhalb der einzelnen Verkaufsstellen

2. Beschränkte Teilnehmerzahl bei Veranstaltungen

Gemäß § 4 Absatz 3 Satz 1 SARS-CoV-2-UmgV sind ab dem Tag der Bekanntgabe für
die Dauer von mindestens 10 Tagen Veranstaltungen unter freiem Himmel mit mehr als
250 zeitgleich anwesenden Gästen (Nr. 1 a.) und in geschlossenen Räumen mit mehr als
150 zeitgleich anwesenden Gästen (Nr. 1 b.) untersagt.
Das zuständige Gesundheitsamt kann auf Antrag in besonders begründeten Einzelfällen
Ausnahmen von diesem Verbot zulassen.
Gemäß § 4 Absatz 5 Satz 1 SARS-CoV-2-UmgV sind ab dem Tag der Bekanntgabe für
die Dauer von mindestens 10 Tagen private Feierlichkeiten im privaten Wohnraum und im
dazugehörigen befriedeten Besitztum mit mehr als 15 zeitgleich Anwesenden (Nr. 1 a.)
und in öffentlichen oder angemieteten Räumen mit mehr als 25 zeitgleich Anwesenden
(Nr. 1 b.) untersagt.
Veranstalter und Veranstalterinnen von nicht untersagten privaten Feierlichkeiten mit
mehr als sechs zeitgleich Anwesenden außerhalb des eigenen Haushalts haben diese
mindestens drei Werktage vor Veranstaltungsbeginn dem zuständigen Gesundheitsamt
unter Angabe des Veranstaltungsortes und der geplanten Anzahl der Teilnehmenden
anzuzeigen.

3. Ausschankverbot für alkoholische Getränke

Ab dem Tag der Bekanntgabe ist für die Dauer von mindestens 10 Tagen in Gaststätten
der Ausschank von alkoholischen Getränken in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr des
Folgetages untersagt.

4. Erweiterte Kontaktbeschränkung

Ab dem Tag der Bekanntgabe ist für die Dauer von mindestens 10 Tagen der
gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum nur mit bis zu 10 Personen oder den
Angehörigen des eigenen Haushaltes gestattet.



Wegen der allgemeinen Unsicherheit darüber, was aktuell verboten ist, haben wir hier die wichtigsten aktuellen Mitteilungen des Landrates Oder-Spree zusammengetragen.

Gleichzeitig dient es als eindrückliche Dokumentation einer Zeit, in der die Verwaltung sich ermächtigt fühlt, in Deutschland alle Bereiche des privaten Lebens zu reglementieren.

Auf die Absurdität der einzelnen Ge- und Verbote wird nicht näher eingegangen.

Bleiben Sie demokratisch, Felix Mühlberg

Wassersport

Der Landrat des Kreises Oder-Spree hat am 20. April die Verbote zum Wassersport in einem Rundschreiben präzisiert:

„In Anlehnung an die Pressemitteilung der Landesregierung vom 17.04.2020 wird daher eine Begrenzung auf eine Bootsgröße dergestalt vorgenommen, die es von der Ferne aus ermöglicht, die Personenanzahl im Boot zu überblicken und die auf eine Personenanzahl von 1 bis 2 (haushaltsfernen) Personen mit einem möglichen Abstand von 1,50 m oder maximal 5 haushaltsangehörigen Personen ausgelegt ist. Dies umfasst z.B. kleine Motorboote in der Größenordnung der nachfolgend benannten Beispiele, Optimisten-Jollen, Kajaks, Kanadier, Kanus und andere Paddelboote, Ruderboote, kleinen Segelbooten oder Stand-up-PaddlingBretter, Surfbretter u.Ä.
(…)
Bootsausflüge mit Bootsgrößen wie Optimisten-Jollen, Kajaks, Kanadier, Kanus und andere Paddelboote, Ruderboote sowie kleinen Motorbooten in dieser Größenordnung, kleinen Segelbooten oder Stand-up-Paddling-Bretter, Surfbretter u.Ä. sind gestattet. Dies gilt sowohl für Boote, die an einem privaten Liegeplatz außerhalb einer Marina liegen, als auch für Boote, die innerhalb einer Marina liegen und von den Bootseignern für „Sport und Bewegung“ genutzt werden möchten. Die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsgebote des § 11 SARS-CoV-2-EindV müssen auch hier eingehalten werden. “

Gleichzeitig werden diese Aussagen vom Landrat im letzten Absatz relativiert:

„Allgemein sollte beachtet werden, dass es in der aktuellen Pandemiesituation um das Begrenzen von Kontaktmöglichkeiten geht um die Verbreitung des Virus einzuschränken. Die Gewohnheiten sollen sich auf das Wesentlichste beschränken. Bootsausflüge zu Freizeitzwecken zählen hier sicherlich nicht zu den existenznotwendigsten Tätigkeiten. Auch vor dem Hintergrund, dass Kinderspielplätze geschlossen wurden und selbst eigene Verwandtschaft in Pflegeheimen und anderen Wohnformen aktuell nicht besucht werden soll, verdeutlicht, dass der Gesellschaft gerade soziale Zurückhaltung abverlangt wird. Bootsausflüge zu Freizeitzwecken fügen sich in die aktuelle Lage nicht ein. Hinzukommt, dass die Maßnahmen nach wie vor nur einen überschaubaren Zeitraum bis 08.Mai 2020 erfassen. Auch in zeitlicher Hinsicht hält sich die Einschränkung der eigenen Entfaltungsmöglichkeiten damit in Grenzen. “

Schulen

„Über die seit Mittwoch, den 18. März 2020 geltende Untersagung hinaus, wird bis zum 8. Mai 2020 landesweit allen Schulen in Brandenburg, d. h. allen allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, allen Förderschulen und den Schulen des zweiten Bildungswegs in öffentlicher und freier Trägerschaft,

die Erteilung von Unterricht und eine Betreuung im Rahmen ganztagsschulischer Angebote die eine physische Präsenzpflicht im Gebäude der Schule oder an anderen Lernorten erfordert, untersagt.

In den Räumlichkeiten der Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft einschließlich in Schulsporthallen und an anderen Lernorten (Schwimmhallen, außerschulische Lernorte) findet kein Unterricht und keine Betreuung im Rahmen ganztagsschulischer Angebote statt.

Die Untersagung gilt, soweit keine Zulassung erfolgt:
Ab dem 27. April 2020 wird für Schülerinnen und Schüler
a) der Unterricht in der Jahrgangsstufe 10 an Oberschulen, Gesamtschulen und Gymnasien sowie Förderschulen und
b) der Unterricht in den beruflichen Bildungsgängen an Oberstufenzentren zur Vorbereitung auf Prüfungen
zugelassen. Entsprechendes gilt für Bildungsdienstleister im Bereich der beruflichen Bildung und überbetriebliche Lehrlingsunterweisungen sowie vergleichbare Angebote.

Sonstige schulische Veranstaltungen, insbesondere die Durchführung von durch Rechtsvorschrift vorgesehenen Prüfungen und schulischen Testverfahren, Beratungen schulischer Gremien, Gesprächen im Zusammenhang mit der Aufnahme in die Schule werden zugelassen, soweit diese nicht durch das für Schule zuständige Ministerium aus schulfachlichen Gründen untersagt werden.

Der Unterrichtsbetrieb an Schulen, in denen Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung und Schülerinnen und Schüler mit Schwerstmehrfachbehinderungen beschult werden, kann fortgeführt werden.

Die Wohnheime und Internate (OSZ, Spezialschulen, einzelne FÖS) nehmen ihren Betrieb entsprechend der schulischen Angebote wieder auf.

Eine Hortbetreuung, die bisher in den Schulen regelmäßig angeboten wurde, kann im Rahmen einer Notfallbetreuung fortgeführt werden. Insoweit wird auf Ziffer 1.2. der Allgemeinverfügung über das Verbot des Betriebs von Kindertageseinrichtungen und nicht erlaubnispflichtigen Einrichtungen zur Beherbergung von Kindern und Jugendlichen und Heimvolkshochschulen vom heutigen Tage verwiesen. “

Kitas

„Der Betrieb von Kindertageseinrichtungen wird mit Wirkung vom 20. April 2020 weiterhin bis zum 8. Mai 2020 untersagt.

Die Untersagung des Betriebs gilt für alle Formen der Kindertagesbetreuung im Sinne des Brandenburgischen Kindertagesstättengesetzes (KitaG). Hierzu zählen neben der Betreuung von Kindern in Krippen (0 bis 3 Jahre), in Kindergärten (ab 3 Jahre bis zur Einschulung) und Horten (Kinder in der Primarstufe bzw. Grundschule) auch alle weiteren bedarfserfüllenden Angebote gemäß § 1 Abs. 4 KitaG wie z.B. Spielkreise und integrierte Ganztagsangebote von Schule und Kindertagesbetreuung.

Der Betrieb von Kindertagespflegestellen ist ebenfalls bis zum 8. Mai 2020 untersagt.

Die Untersagung gilt für alle öffentlichen und freien Träger. Das insoweit seit dem 18. März 2020 bestehende Verbot, Kinder aufzunehmen gilt fort. Für Kitas mit Übernachtungsmöglichkeit gilt dies für die, seit dem 18. März 2020, 10:00 Uhr bestehende Untersagung entsprechend. Es handelt sich nicht um ein Betretungsverbot, insbesondere dürfen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kindertagesstätten, Vertreterinnen und Vertreter der Träger weiterhin die Räume betreten. Auch dürfen sich Kinder in den Räumen im Rahmen der Notfallbetreuung (s.u.) aufhalten.
(…)
Vor dem 20. April 2020 erteilte Ausnahmen gelten fort, ohne dass es einer erneuten Antragstellung der Sorgenberechtigten bedarf. “

Geschäfte mit einer Verkaufsfläche bis 800 m²

Schließlich gibt der Landrat Empfehlungen zu Hygieneregeln für Geschäfte bis 800 qm bekannt:

  1. Im Eingangsbereich sollten für die Kunden gut sichtbar die Hygieneregeln und Informationen zu Infektionsschutzmaßnahmen aufgehängt oder aufgestellt werden:
    zum Download beispielsweise: www.infektionsschutz.de
  2. Im Eingangsbereich sollten für die Kunden gut sichtbar Hinweise auf das Einhalten eines Abstandes von 1,5 Metern zwischen den in der Einrichtung anwesenden Personen aufgehängt oder aufgestellt werden.
  3. Sofern möglich sollte im Eingangsbereich über Desinfektionsspender für Kunden die Nutzung von Hautdesinfektionsmitteln angeboten werden.
  4. Vor den Kassen sollten die Kunden zusätzlich noch einmal darauf hingewiesen werden einen Abstand von 1,5 Metern zum Vordermann einzuhalten.
    – Beispiel: Aufsteller, Markierungen auf dem Boden
  5. Die Errichtung eines Spuckschutzes zum Schutz der Kassierer(innen)/ Verkäufer(innen) ist zu empfehlen, da das Virus scheinbar auch durch Tröpfcheninfektion beim normalen Sprechen über die Aerosole in der Atemluft übertragen werden kann.
    – Beispiel: Anbringen von Absperrfolien, Plexiglasscheiben, o.Ä.
  6. In Bereichen mit unvermeidlichem Personenkontakt, wie Kassen u.Ä. sollte durch die Mitarbeiter die Verwendung von Einmalhandschuhen und ggf. auch Mundschutz überlegt werden.
  7. Wenn möglich, sollte vermehrt auf die Nutzung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs hingewiesen werden. Bargeld sollte möglichst kontaktarm ausgetauscht werden, z.B. durch Verwendung von Schalen u.ä.
  8. Alle Bereiche in den Einrichtungen, die häufigem Hände- und Hautkontakt durch Kunden oder Personal ausgesetzt sind (Türgriffe, Kassenbereiche inklusive Kartenlesegeräten, ggf. vorhandene sanitäre Anlagen) sollten täglich einer Flächenreinigung/-desinfektion unterzogen werden, bei sichtbarer Verschmutzung sollte sofort eine Reinigung und Desinfektion erfolgen.
    Eine schriftliche Dokumentation über wäre zur Sicherstellung der Durchführung der Maßnahmen zu empfehlen.Sollte ein Desinfektionsmittel nicht zu erwerben sein, könnte hierfür ein Desinfektionsmittel selbst hergestellt werden. Die Weltgesundheitsorganisation hat hierzu das nachfolgend genannte Rezept zu Herstellung von Desinfektionsmittel veröffentlicht unter https://www.smarticular.net/desinfektionsmittel-selber-machenwho-rezept/ .Das wird gebraucht (Mengen laut WHO-Rezept, gerundet):
    – 833 ml Ethanol (96 % Vol.) – alternativ 752 ml Isopropylalkohol (99,8 % Vol.)
    – 42 ml Wasserstoffperoxid (3-prozentig)
    – 15 ml Glycerin
    – 110 ml abgekochtes oder destilliertes Wasser – bei der Verwendung von Isopropylalkohol 192 ml
    – Messbecher
    – Glas- oder Plastikflasche mit einem Liter Fassungsvermögen
    Die Herstellung erfordert nur wenige Handgriffe:
    – Wirkstoffe dosieren: Alkohol in die Flasche geben. Wasserstoffperoxid und Glycerin hinzufügen.
    – Wasser ergänzen: Mit dem Wasser auffüllen und die Flasche zügig fest verschließen.
    – Alle Zutaten mischen: Mehrmals schütteln, um alle Zutaten gut miteinander zu vermischen.Um eine möglichst optimale desinfizierende Wirkung zu erzielen, sollte die fertige Desinfektionslösung 80 Volumenprozent Ethanol beziehungsweise 75 Volumenprozent Isopropylalkohol enthalten. Alkohol wirkt in dieser Konzentration antibakteriell sowie antiviral, auch gegen umhüllte Viren, und kommt deshalb auchin Kliniken zum Einsatz. Das Wasserstoffperoxid dient dazu, die Haltbarkeit der Lösung zu verbessern, indem es einer bakteriellen Verunreinigung entgegenwirkt. Das Glycerin dient nur der besseren Hautverträglichkeit.9. Zur Vermeidung von Warteschlangen innerhalb der Geschäfte sollten Maßnahmen zur Steuerung des Zutritts getroffen werden. Beispiel: Einlassbeschränkung durch Verpflichtung zur Nutzung von Einkaufswagen/-körben, deren Anzahl beschränkt wirdEs sollte auch darauf geachtet werden, dass innerhalb der Einrichtung ein Abstand von 1,5 Metern zwischen den Personen gewährleistet bleibt und keine Ansammlungen entstehen. Wenn möglich, sollte der Kundenstrom durch eigene Mitarbeiter oder Sicherheitsdienst gesteuert werden.

    In Wartebereichen dürfen sich nach der SARS-CoV-2-EindV (§ 10) keinesfalls mehr als 10 Personen gleichzeitig aufhalten.

    10. Zeichnet sich vor der Einrichtung durch die Zutrittsbeschränkungen o.Ä. eine Warteschlage ab, sollte durch geeignete Maßnahmen oder Personal sichergestellt werden, dass der Abstand von 1,5 Metern zwischen den wartenden Personen eingehalten wird. in Kliniken zum Einsatz. Das Wasserstoffperoxid dient dazu, die Haltbarkeit der Lösung zu verbessern, indem es einer bakteriellen Verunreinigung entgegenwirkt. Das Glycerin dient nur der besseren Hautverträglichkeit.

  9. Zur Vermeidung von Warteschlangen innerhalb der Geschäfte sollten Maßnahmen zur Steuerung des Zutritts getroffen werden.
    – Beispiel: Einlassbeschränkung durch Verpflichtung zur Nutzung von Einkaufswagen/-körben, deren Anzahl beschränkt wird
    Es sollte auch darauf geachtet werden, dass innerhalb der Einrichtung ein Abstand von 1,5 Metern zwischen den Personen gewährleistet bleibt und keine Ansammlungen entstehen. Wenn möglich, sollte der Kundenstrom durch eigene Mitarbeiter oder Sicherheitsdienst gesteuert werden.
    In Wartebereichen dürfen sich nach der SARS-CoV-2-EindV (§ 10) keinesfalls mehr als 10 Personen gleichzeitig aufhalten.
  10. Zeichnet sich vor der Einrichtung durch die Zutrittsbeschränkungen o.Ä. eine Warteschlage ab, sollte durch geeignete Maßnahmen oder Personal sichergestellt werden, dass der Abstand von 1,5 Metern zwischen den wartenden Personen eingehalten wird.Auch nach der, ab dem 20.04.2020 geltenden Eindämmungsverordnung ist weiterhin in der Öffentlichkeit – d.h. vor den Geschäften – ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen einzuhalten. Im öffentlichen Raum darf sich nach wie vor nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes aufgehalten werden.Zur Information sei darauf hingewiesen, dass den Bürgerinnen und Bürgern beim Einkauf im Einzelhandel zudem der Gebrauch entsprechender Alltagsmasken empfohlen wird, da insofern das Robert-Koch-Institut davon ausgeht, dass die Verwendung dieser Alltagsmasken in öffentlichen Räumen, in denen der Mindestabstand regelhaft nicht gewährleistet werden kann (z.B. ÖPNV), das Risiko von Infektionen reduzieren kann. „

 

  1. AndyausLOS

    Bei aktuell folgenden Fallzahlen ( 105 infizierte, darunter 35 aktuell infizierte, darunter 10 aktuell erkrankte und 1 Todesfall -nicht aus Oder-Spree stammend- zu 178.000 Einwohnern) empfinde ich die meisten Massnahmen des Landrats nicht der speziellen Situation in Oder-Spree angemessen. Sowohl Landesregierung als auch der Landrat sollten ihre Massnahmen zurückfahren, da es im betroffenen Gebiet keine nennenswerten Corona-Infektionen gab und wohl auch nicht geben wird. Der Schaden für die Wirtschaft und die psychische Gesundheit der Menschen durchs Eingesperrtsein ist immens. Das Gut der Freiheit der Menschen ist, zumindestens hier in Oder-Spree, höher anzusetzen, als der absolute Schutz der Risikogruppe vor dem Tod.
    Wir wollen doch schliesslich nicht, dass die Lebenden die Toten beneiden werden.

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