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Eilanträge vor dem Verfassungsgericht gescheitert

Der prominenteste Eilantrag kommt von der Fachanwältin für Medizinrecht Beate Bahner http://www.beatebahner.de. Ihr Antrag wurde abgewiesen.

„Shutdown ist größter Rechtsskandal seit Bestehen der Bundesrepublik Deutschland“


Die staatliche Verwaltungsbehörde Robert Koch-Institut, das RKI, setzt alle Prinzipien des freiheitlich-bürgerlichen Rechtsstaates außer Kraft. Das RKI definiert selbst den Zustand und die Maßnahmen, die eine Notverordnung rechtfertigen. Das RKI nutzt für die Analyse der Situation eine eigene Statistik. Die Herleitungen und Ableitungen aus dieser Statistik sind in-transparent und tendenziös und nebulös formuliert („sich abschwächende Kurven“, „mit“ oder „an“ Corona verstorben etc.).

Wer kontrolliert das RKI? Welche wissenschaftlichen Diskurse existieren über Viren-Pandemien, welche gesellschaftlichen Gremien und welche parlamentarischen Organe überwachen diese Behörde, wo selbst das BKA parlamentarisch kontrolliert wird? Wer schätzt die Risiken und Kosten aus der Sicht der Interessen der Bundesrepublik Deutschlands und seiner Bürger ein?

Als Abgeordneter des Kreistages ODER-Spree, als Selbständiger vor dem Bankrott und als Deutscher fordere ich die sofortige Aufhebung aller im Zusammenhang mit Covid-19 erlassenen Verordnungen und die Wiederherstellung der laut Verfassung gebotenen bürgerlichen Rechte.
Die Fortsetzung der Pandemie führt dieses Land in eine schwere Krise die weitaus größere Folgen hat, als die ausbleibenden Wellen mit Corona-Toten. Zum Schutz der Bundesrepublik Deutschland fordert die Verfassung diesen Schritt (Artikel 22). Das Kanzleramt ist weisungsbefugt.

Es muss ein Beirat aus gesellschaftlichen Gremien und parlamentarischen Organen darüber entscheiden, ob es eine Situation erfordert, Grundrechte befristet einzuschränken.

Demokratische Gremien werden de facto wegen technischer Schwierigkeiten, die Pandemie-Verordnungen einhalten zu müssen, verhindert. So wird der parlamentarische Geschäftsverkehr über den Umweg der Ermächtigung verboten. Der Landrat informiert, wann es weiter geht.1

Die Lockerung der Regeln bei gleichzeitiger Verschärfung der Kontrollen sind KEINE Option!

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Werden Sie gesund demokratisch


Das sind die Hauptargumente, warum die Covid-Verordnungen gegen die Verfassung verstoßen.

  1. Bei Epidemien werden die Kranken isoliert, nicht die Gesunden
  2. Tätigkeitsverbote nur gegenüber Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern
  3. Es existiert keine Statistik, die die weitreichenden Maßnahmen rechtfertigt. Die aktuellen Einschätzungen basieren auf theoretischen Modellen und Mutmaßungen
  4. Medien schüren Ängste, berichten einseitig, tendenziös und verbreiten Falschmeldungen
  5.  Die Selbstermächtigung einer Behörde verstößt gegen demokratische Prinzipien
  6. Massiver Eingriff in ALLE* bürgerlichen Freiheitsrechte gebieten das Recht auf Widerstand nach Artikel 20 Abs. 4 des Grundgesetzes.

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* Diese Rechte des Grundgesetzes wurden außer Kraft gesetzt

  • Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Art. 8)
  • freie Entfaltung seiner Persönlichkeit (Art. 2)
  • Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses…  Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet. (Art. 4)
  • Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. (Art. 5)
  • Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. (Art. 8)
  • Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet. (Art. 11)
  • Die Wohnung ist unverletzlich. (Art. 13)
  • Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. (Art. 18)
  • Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist. (Art. 22)
  • Die Länder führen die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zuläßt. (Art. 83)

Quellen

1 Brief an die Kreistagsabgeordneten im Landkreis Oder-Spree

Sehr geehrte Mitglieder des Kreistages,

uns erreichen in den letzten Tagen verstärkt Anfragen, wie es mit den Sitzungen der Fachausschüsse des Kreistages nach dem 19. April 2020 weitergeht, ob diese zum geplanten Termin stattfinden.
Es gibt dazu bis zum heutigen Tag weder eine Absage der Sitzungen noch eine Festlegung, dass diese stattfinden. Der Landrat mit seinem Team ist noch in der Prüfungsphase. Bitte haben Sie etwas Geduld.

Finden die Sitzungen statt, werden die Ausschussmitglieder wie gewohnt eine schriftliche Einladung mit Tagesordnung auf dem Postweg erhalten.
Werden die Sitzungen abgesagt, wird ein entsprechender Vermerk im Rats- und Bürgerinformationssystem auf den Seiten des Landkreises ersichtlich sein. Bitte nutzen Sie das Rats- bzw. Bürgerinformationssystem für eine erste Information. Wir halten Sie auf dem Laufenden.

Trotz der gegenwärtigen Einschränkungen und Belastungen wünschen wir: Frohe Ostern!

Bleiben Sie und Ihre Familien gesund.

Freundliche Grüße

Landkreis Oder-Spree

Das Team des Büro Kreistag

Breitscheidstraße 7

15848 Beeskow


„Hinweise des Ministeriums des Innern und für Kommunales (MIK) zum Umgang mit
kommunalverfassungsrechtlichen und haushaltsrechtlichen Problemen im Hinblick
auf die Pandemielage

Zunächst ist voranzustellen, dass jegliche Form des Zusammentretens des Kreistages
aber auch der beratenden und beschließenden Ausschüsse das Ver- und
Ansammlungsverbot gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 SARS-CoV-2-EindV konterkarieren
würden. Das Selbstorganisationsrecht der kommunalen Vertretungskörperschaften ist
gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 SARS-CoV-2-EindV zwar vom Ver- und
Ansammlungsverbot ausgenommen. Die abweichende Behandlung (Bevorteilung) der
kommunalen Gremien dürfte den Bürgern jedoch nur schwer zu vermitteln sein. Die
Ausnahmeregelung ist auch nicht zwingend erforderlich, da die Kommunalverfassung
des Landes Brandenburg für den Fall der Verhinderung der kommunalen
Vertretungskörperschaften in dringenden Angelegenheiten die Möglichkeit der
Eilentscheidung durch den Hauptverwaltungsbeamten ausdrücklich vorsieht und somit
ein kommunalverfassungsrechtliches Instrument vorhanden ist, den Landkreis und die
Kommunen auch ohne Sitzungen ihrer kommunalen Vertretungskörperschaften
handlungsfähig zu halten.“

Stellungsnahme-Kreisverwaltung-zum-RS-220_2020-_Kommunale-Selbstverwaltung_Coronakrise.pdf


Inzwischen abgelehnter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgerichts wegen Angriffs auf den Bestand der Bundesrepublik Deutschland durch die Corona-Verordnungen aller 16 Bundesländer Beate Bahner Eilantrag Bundesverfassungsgericht PDF-Download


„Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Er ist unzulässig, weil der Antragsteller die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG nicht darlegt. Seine bloße Bezugnahme auf die Antragsbegründung einer anderen Antragstellerin in einem anderen Verfahren genügt dafür nicht, insbesondere weil der Antragsteller damit eine Betroffenheit in eigenen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten nicht aufzeigt.“ Bundesverfassungsgericht: In dem Verfahren über den Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnunghttps://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/04/qk20200410_1bvq003020.html


„Wer in Sachsen in Quarantäne muss und sich nicht daran hält, muss nun mit harten Strafen rechnen. Das Bundesland hat knapp zwei Dutzend Zimmer in psychiatrischen Kliniken freigeräumt, in denen Unbelehrbare von der Polizei bewacht werden sollen.

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